Das „Einer-für-Alle“-Prinzip: Ein wichtiger Baustein zur OZG-Umsetzung.

Das „Einer-für-Alle“-Prinzip (EfA) bezieht sich auf eine Vereinheitlichung und Standardisierung von Verwaltungsprozessen im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG).

Es beinhaltet, dass ein Dienst einmal entwickelt wird und dann für alle öffentlichen Stellen nutzbar ist. Dies soll die Effizienz und die Nutzerfreundlichkeit der Verwaltung erhöhen und Doppelarbeit vermeiden. Es bedeutet auch, dass Verwaltungsprozesse über die Ländergrenzen hinweg einheitlich gestaltet werden.

Die Nachnutzung

Da durch das EfA-Prinzip einmal entwickelte Verwaltungsdienste für alle öffentlichen Stellen (nach)genutzt werden können, reduziert es die Kosten für die Entwicklung und Wartung von Verwaltungsprozessen erheblich.

Ein wichtiger Vorteil der Nachnutzung ist, dass es für Verwaltungen einfacher wird, ihre Verwaltungsprozesse anzupassen und zu verbessern, da sie auf bereits bestehende und bewährte Lösungen zurückgreifen können. Dies führt zu einer höheren Qualität und Zuverlässigkeit der Verwaltungsdienste.

Das Konzept für die Nachnutzung von EfA-Diensten basiert auf dem Prinzip der Wiederverwendbarkeit und Standardisierung. Die Entwicklung von Verwaltungsdiensten erfolgt einmalig und die entstandenen Dienste können von allen öffentlichen Stellen genutzt werden.

Das Konzept der Nachnutzung umfasst folgende Punkte:

  • Identifizierung von Verwaltungsprozessen, die einer Standardisierung und Vereinheitlichung bedürfen.
  • Entwicklung eines EfA-Dienstes, der für alle öffentlichen Stellen nutzbar ist.
  • Zentrale Verwaltung, um sicherzustellen, dass sie für alle Stellen nutzbar bleiben.
  • Nutzung durch öffentliche Stellen, um ihre Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und zu standardisieren.
  • Überwachung und Überprüfung mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Nutzerfreundlichkeit

Mit der Idee der Nachnutzung von EfA-Diensten soll Doppelarbeit vermieden und Verwaltungsprozesse über die Ländergrenzen hinweg einheitlich gestaltet werden.

Die EfA-Mindestanforderungen

Wann sind EfA-Dienste für die Nachnutzung durch öffentliche Stellen geeignet? Die Mindestanforderungen dienen dazu, die Qualität und Funktionalität der EfA-Dienste sicherzustellen und sicherzustellen, dass sie für alle öffentlichen Stellen nutzbar und nachhaltig sind. Darunter fallen:

  • Zugänglichkeit: EfA-Dienste müssen barrierefrei und für alle Nutzer zugänglich sein.
  • Technische Anforderungen: EfA-Dienste müssen mit modernen Technologien umgesetzt sein.
  • Datenschutz: EfA-Dienste müssen den Datenschutzgesetzen entsprechen und die Sicherheit von personenbezogenen Daten sicherstellen.
  • Benutzerfreundlichkeit: EfA-Dienste müssen benutzerfreundlich und einfach zu bedienen sein.
  • Interoperabilität: EfA-Dienste müssen mit anderen IT-Systemen und -Prozessen interagieren und integriert werden können.