Reallabor heißt drei Dinge gleichzeitig

Was das Bundeserprobungsgesetz klärt — und was offen bleibt


Was das Bundeserprobungsgesetz klärt — und was offen bleibt


Am sechsten Mai 2026, einem Mittwoch, beschließt das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für ein Gesetz mit langem Namen: „Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“. Kurz: Bundeserprobungsgesetz, BErpG. Bundesdigitalminister Karsten Wildberger und Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche legen es gemeinsam vor. Wildberger nennt es eine Operation am gordischen Knoten der Verwaltungsbürokratie und gibt ihr ein Schlagwort: „Vertrauen statt Kontrolle. Wir geben unseren Beamtinnen und Beamten endlich den Freiraum, mutig und innovationsfreudig handeln zu können.“ Reiche ergänzt: „Wer Innovation will, darf sie nicht im Regulierungsdickicht ausbremsen.“

Einen Tag zuvor hat NRW etwas Vergleichbares beschlossen: das KommBefrG, ein Gesetz, das Kommunen erlaubt, vom Landesrecht abzuweichen, wenn sie etwas erproben wollen. Die Botschaft passt zusammen: weniger Verfahren, mehr Mut, einfach mal machen.

Es ist die richtige Stimmung. Sie hat nur ein Wortproblem.

Drei Modi unter einem Begriff

Das Bundeserprobungsgesetz nennt sich Reallabor-Gesetz. Liest man die Formulierungshilfe genauer, trägt das Wort Reallabor darin drei sehr verschiedene Dinge gleichzeitig.

Modus 1: Das klassische Innovations-Reallabor. Die Bundesnetzagentur kann künftig befristet von Vorgaben der Frequenzordnung abweichen, um Quantentechnologie oder neue Netzbetriebsverfahren zu testen. Im Luftverkehrsgesetz entsteht eine Ermächtigungsgrundlage, U-Space-Konzepte mit unbemannten Luftfahrtsystemen in Reallaboren zu erproben. Das ist die Reallabor-Idee in ihrer ursprünglichen Form: eine neue Technologie wird unter Befristung in einem realen Umfeld erprobt, mit klarem Rückkanal in die Forschung und in die Gesetzgebung. Das Governance-Bedürfnis ist offensichtlich — Auswertbarkeit, Wissenstransfer, klare Beendigungs-Bedingungen.

Modus 2: Die allgemeine Verwaltungs-Erprobungsklausel. Sie ist neu im Gesetzentwurf und vielleicht der weitreichendste Schritt. Sie erlaubt Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, „von bestimmten verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes abzuweichen“. Konkret: KI-Einsatz bei Verfahrensschritten, Zusammenlegen von Zuständigkeiten, proaktive Verwaltungsleistungen, neue Genehmigungswege. Wenn die Erprobung gut läuft, soll sie „deutschlandweit ausgerollt“ und das Bundesrecht angepasst werden.

Was hier passiert, ist nicht Reallabor im klassischen Sinn. Hier wird nicht Technologie getestet, sondern Verfahren. Eine Behörde, die in einem Verfahrenslauf den Antragsweg verkürzt oder Anhörungs-Mechanismen verändert, testet keine Innovation, sie verändert Verwaltungswirklichkeit. Das Governance-Bedürfnis hier ist ein anderes: ein Rechtsstaats-Korridor, der Rechtsschutz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit garantiert, auch wenn von Vorschriften abgewichen wird. Das ist gelenkte Verwaltungs-Innovation, nicht Reallabor.

Modus 3: Der Probebetrieb. Die EUDI-Wallet bekommt durch eine Änderung im Onlinezugangsgesetz eine Erprobungsklausel: „Ein auf Grundlage des Gesetzes möglicher Probebetrieb kann die Wallet-Einführung in Deutschland vorbereiten.“ Das Unternehmensbasisdatenregister soll an das Nationale Once-Only-Technical-System angebunden werden, probeweise. Was hier passiert: ein Verfahren wird im Vorlauf zur regulären Einführung erprobt, in einer kontrollierten Hochfahr-Phase. Kein Test einer Idee, sondern ein Pilot.

Das Governance-Bedürfnis im dritten Modus ist wieder ein anderes: ein Skalierungs-Plan, eine Rückbau-Option, Auswertungs-Meilensteine. Das ist klassischer Beta-Betrieb in Verwaltungs-Sprache.

Drei Modi, drei Governance-Bedürfnisse. Im Gesetz tragen alle drei das gleiche Etikett.

Wo die Formel nicht trägt

„Vertrauen statt Kontrolle“ klingt frei. Es trifft aber den eigentlichen Sandbox-Gedanken nicht. Eine Sandbox, in der Tech-Bedeutung des Wortes, ist nicht das Gegenteil von Kontrolle, sondern eine spezielle Form davon. Ein Container mit Wänden. Mit Rückkanal. Mit klarer Begrenzung, was hineinkommt und was hinausgeht. Eine Sandbox erlaubt nicht weniger Kontrolle, sie verlagert sie. Vertrauen in den Rahmen trägt das Konzept; Vertrauen statt Rahmen wäre nicht Sandbox, sondern Wildwuchs.

Für Modus 1 funktioniert die Wildberger-Formel gut. Die Frequenzordnung lässt sich gut einklammern: befristet, mit definierten Frequenzbändern, mit klarer Rückgabe an die Regel. Bei Modus 2 wird die Klammer fragiler. Rechtsschutz und Gleichbehandlung sind keine Container-Wände, die man wegnehmen kann, um Vertrauen zu zeigen, sie sind die Statik, in der das Vertrauen überhaupt erst hält.

Was offen bleibt

Die allgemeine Erprobungsklausel löst eine Frage, die das Wiki der deutschen Verwaltungsdigitalisierung seit Jahren mit sich herumträgt: ob es in Deutschland überhaupt einen Rechts-Anker gibt, mit dem eine Behörde Sandbox-artige Erprobungen mit echtem Verfahren auf realem Terrain rechtssicher betreiben kann. Sie schließt diese Frage teilweise. Drei Dinge bleiben offen.

Erstens: das Verhältnis zu echten personenbezogenen Daten. Die Erprobungsklausel erlaubt das Abweichen von Verwaltungsvorschriften, nicht von der DSGVO. Wer mit echten Bürgerdaten erproben will, muss das in der DSGVO-Logik abbilden, und dort ist die Reichweite enger gesteckt.

Zweitens: das Verhältnis zum AI Act. Der EU AI Act greift ab dem 2. August 2026 für Hochrisiko-KI im Bereich öffentliche Leistungen. Artikel 27 fordert eine Grundrechte-Folgenabschätzung vor der ersten Nutzung. Die Erprobungsklausel des BErpG kann das nicht verkürzen oder umgehen, sie operiert auf der Ebene Verwaltungsrecht, nicht auf der Ebene EU-Risikomanagement. Im parlamentarischen Verfahren bräuchte es eine klare Schnittstellen-Klärung.

Drittens: das Verhältnis zu §35a VwVfG. Die deutsche Verwaltungsrechts-Norm aus dem Jahr 2017 erlaubt automatisierte Verwaltungsakte nur, „sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“ Genau dort sitzt KI in der Verwaltung im Engpass. Das BErpG erlaubt erproben, aber nicht das Ändern von §35a. Wer KI in der Antrags-Strecke einsetzen will, kommt um diese Norm nicht herum, und um eine baldige Reform dieser Norm auch nicht.

Föderaler Anschluss

Bestehende Pendants in Brandenburg, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen werden in der Pressemitteilung ausdrücklich erwähnt; das NRW-KommBefrG vom 5. Mai 2026 kommt explizit dazu. Das ist gut. Es zeigt, dass ein Bund-Länder-Wettbewerb in Sachen Sandbox-Disziplin entstehen kann, der mehr trägt als jeder einzelne Gesetzentwurf für sich.

Aber: gemeinsame Auswertungs-Standards fehlen. Wenn jedes Land seine Erprobungen nach eigenem Schema dokumentiert, zerfallen die Ergebnisse in disjunkte Datenkörper. Föderale Lernkurve heißt nicht nur, dass alle erproben dürfen, sondern dass alle aus dem Erprobten gemeinsam lernen können.

Was die Disziplin in Frage stellt

Hendrik Wüst, der NRW-Ministerpräsident, schrieb am 8. Mai auf LinkedIn: „Die Menschen werden dem Staat wieder mehr vertrauen, wenn der Staat den Menschen wieder mehr vertraut.“ Es ist die politisch-emotionale Variante von Wildbergers Formel. Beide ziehen am gleichen Strang.

Die Architektur-Frage bleibt: in welchem Modus, mit welchem Container, mit welchem Rückkanal? Wildbergers „einfach mal machen“ ist der politische Aufruf. Drei Modi, drei Governance-Bedürfnisse. Wer das im parlamentarischen Verfahren schärft, hat ein tragfähiges Bundeserprobungsgesetz. Wer es vermischt lässt, hat ein Schlagwort.Am sechsten Mai 2026, einem Mittwoch, beschließt das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für ein Gesetz mit langem Namen: „Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“. Kurz: Bundeserprobungsgesetz, BErpG. Bundesdigitalminister Karsten Wildberger und Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche legen es gemeinsam vor. Wildberger nennt es eine Operation am gordischen Knoten der Verwaltungsbürokratie und gibt ihr ein Schlagwort: „Vertrauen statt Kontrolle. Wir geben unseren Beamtinnen und Beamten endlich den Freiraum, mutig und innovationsfreudig handeln zu können.“ Reiche ergänzt: „Wer Innovation will, darf sie nicht im Regulierungsdickicht ausbremsen.“

Einen Tag zuvor hat NRW etwas Vergleichbares beschlossen: das KommBefrG, ein Gesetz, das Kommunen erlaubt, vom Landesrecht abzuweichen, wenn sie etwas erproben wollen. Die Botschaft passt zusammen: weniger Verfahren, mehr Mut, einfach mal machen.

Es ist die richtige Stimmung. Sie hat nur ein Wortproblem.

Drei Modi unter einem Begriff

Das Bundeserprobungsgesetz nennt sich Reallabor-Gesetz. Liest man die Formulierungshilfe genauer, trägt das Wort Reallabor darin drei sehr verschiedene Dinge gleichzeitig.

Modus 1: Das klassische Innovations-Reallabor. Die Bundesnetzagentur kann künftig befristet von Vorgaben der Frequenzordnung abweichen, um Quantentechnologie oder neue Netzbetriebsverfahren zu testen. Im Luftverkehrsgesetz entsteht eine Ermächtigungsgrundlage, U-Space-Konzepte mit unbemannten Luftfahrtsystemen in Reallaboren zu erproben. Das ist die Reallabor-Idee in ihrer ursprünglichen Form: eine neue Technologie wird unter Befristung in einem realen Umfeld erprobt, mit klarem Rückkanal in die Forschung und in die Gesetzgebung. Das Governance-Bedürfnis ist offensichtlich — Auswertbarkeit, Wissenstransfer, klare Beendigungs-Bedingungen.

Modus 2: Die allgemeine Verwaltungs-Erprobungsklausel. Sie ist neu im Gesetzentwurf und vielleicht der weitreichendste Schritt. Sie erlaubt Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, „von bestimmten verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes abzuweichen“. Konkret: KI-Einsatz bei Verfahrensschritten, Zusammenlegen von Zuständigkeiten, proaktive Verwaltungsleistungen, neue Genehmigungswege. Wenn die Erprobung gut läuft, soll sie „deutschlandweit ausgerollt“ und das Bundesrecht angepasst werden.

Was hier passiert, ist nicht Reallabor im klassischen Sinn. Hier wird nicht Technologie getestet, sondern Verfahren. Eine Behörde, die in einem Verfahrenslauf den Antragsweg verkürzt oder Anhörungs-Mechanismen verändert, testet keine Innovation, sie verändert Verwaltungswirklichkeit. Das Governance-Bedürfnis hier ist ein anderes: ein Rechtsstaats-Korridor, der Rechtsschutz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit garantiert, auch wenn von Vorschriften abgewichen wird. Das ist gelenkte Verwaltungs-Innovation, nicht Reallabor.

Modus 3: Der Probebetrieb. Die EUDI-Wallet bekommt durch eine Änderung im Onlinezugangsgesetz eine Erprobungsklausel: „Ein auf Grundlage des Gesetzes möglicher Probebetrieb kann die Wallet-Einführung in Deutschland vorbereiten.“ Das Unternehmensbasisdatenregister soll an das Nationale Once-Only-Technical-System angebunden werden, probeweise. Was hier passiert: ein Verfahren wird im Vorlauf zur regulären Einführung erprobt, in einer kontrollierten Hochfahr-Phase. Kein Test einer Idee, sondern ein Pilot.

Das Governance-Bedürfnis im dritten Modus ist wieder ein anderes: ein Skalierungs-Plan, eine Rückbau-Option, Auswertungs-Meilensteine. Das ist klassischer Beta-Betrieb in Verwaltungs-Sprache.

Drei Modi, drei Governance-Bedürfnisse. Im Gesetz tragen alle drei das gleiche Etikett.

Wo die Formel nicht trägt

„Vertrauen statt Kontrolle“ klingt frei. Es trifft aber den eigentlichen Sandbox-Gedanken nicht. Eine Sandbox, in der Tech-Bedeutung des Wortes, ist nicht das Gegenteil von Kontrolle, sondern eine spezielle Form davon. Ein Container mit Wänden. Mit Rückkanal. Mit klarer Begrenzung, was hineinkommt und was hinausgeht. Eine Sandbox erlaubt nicht weniger Kontrolle, sie verlagert sie. Vertrauen in den Rahmen trägt das Konzept; Vertrauen statt Rahmen wäre nicht Sandbox, sondern Wildwuchs.

Für Modus 1 funktioniert die Wildberger-Formel gut. Die Frequenzordnung lässt sich gut einklammern: befristet, mit definierten Frequenzbändern, mit klarer Rückgabe an die Regel. Bei Modus 2 wird die Klammer fragiler. Rechtsschutz und Gleichbehandlung sind keine Container-Wände, die man wegnehmen kann, um Vertrauen zu zeigen, sie sind die Statik, in der das Vertrauen überhaupt erst hält.

Was offen bleibt

Die allgemeine Erprobungsklausel löst eine Frage, die das Wiki der deutschen Verwaltungsdigitalisierung seit Jahren mit sich herumträgt: ob es in Deutschland überhaupt einen Rechts-Anker gibt, mit dem eine Behörde Sandbox-artige Erprobungen mit echtem Verfahren auf realem Terrain rechtssicher betreiben kann. Sie schließt diese Frage teilweise. Drei Dinge bleiben offen.

Erstens: das Verhältnis zu echten personenbezogenen Daten. Die Erprobungsklausel erlaubt das Abweichen von Verwaltungsvorschriften, nicht von der DSGVO. Wer mit echten Bürgerdaten erproben will, muss das in der DSGVO-Logik abbilden, und dort ist die Reichweite enger gesteckt.

Zweitens: das Verhältnis zum AI Act. Der EU AI Act greift ab dem 2. August 2026 für Hochrisiko-KI im Bereich öffentliche Leistungen. Artikel 27 fordert eine Grundrechte-Folgenabschätzung vor der ersten Nutzung. Die Erprobungsklausel des BErpG kann das nicht verkürzen oder umgehen, sie operiert auf der Ebene Verwaltungsrecht, nicht auf der Ebene EU-Risikomanagement. Im parlamentarischen Verfahren bräuchte es eine klare Schnittstellen-Klärung.

Drittens: das Verhältnis zu §35a VwVfG. Die deutsche Verwaltungsrechts-Norm aus dem Jahr 2017 erlaubt automatisierte Verwaltungsakte nur, „sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“ Genau dort sitzt KI in der Verwaltung im Engpass. Das BErpG erlaubt erproben, aber nicht das Ändern von §35a. Wer KI in der Antrags-Strecke einsetzen will, kommt um diese Norm nicht herum, und um eine baldige Reform dieser Norm auch nicht.

Föderaler Anschluss

Bestehende Pendants in Brandenburg, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen werden in der Pressemitteilung ausdrücklich erwähnt; das NRW-KommBefrG vom 5. Mai 2026 kommt explizit dazu. Das ist gut. Es zeigt, dass ein Bund-Länder-Wettbewerb in Sachen Sandbox-Disziplin entstehen kann, der mehr trägt als jeder einzelne Gesetzentwurf für sich.

Aber: gemeinsame Auswertungs-Standards fehlen. Wenn jedes Land seine Erprobungen nach eigenem Schema dokumentiert, zerfallen die Ergebnisse in disjunkte Datenkörper. Föderale Lernkurve heißt nicht nur, dass alle erproben dürfen, sondern dass alle aus dem Erprobten gemeinsam lernen können.

Was die Disziplin in Frage stellt

Hendrik Wüst, der NRW-Ministerpräsident, schrieb am 8. Mai auf LinkedIn: „Die Menschen werden dem Staat wieder mehr vertrauen, wenn der Staat den Menschen wieder mehr vertraut.“ Es ist die politisch-emotionale Variante von Wildbergers Formel. Beide ziehen am gleichen Strang.

Die Architektur-Frage bleibt: in welchem Modus, mit welchem Container, mit welchem Rückkanal? Wildbergers „einfach mal machen“ ist der politische Aufruf. Drei Modi, drei Governance-Bedürfnisse. Wer das im parlamentarischen Verfahren schärft, hat ein tragfähiges Bundeserprobungsgesetz. Wer es vermischt lässt, hat ein Schlagwort.


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