Vor 10 Jahren: Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Heute vor genau 10 Jahren trat das E-Government-Gesetz in Kraft. Es sollte die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland vorantreiben und schaffte die Voraussetzungen für zeit- und ortsunabhängige Verwaltungsdienste, also für eine elektronische Verwaltung (E-Government).

Es verpflichtete Bund, Länder und Kommunen dazu, Verwaltungsdienstleistungen auch elektronisch anzubieten und die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in die Lage zu versetzen, diese elektronischen Dienste in Anspruch zu nehmen. Das Ziel war es, die Verwaltung effizienter und bürgerfreundlicher zu gestalten, indem beispielsweise Anträge online gestellt und beschieden werden können.

Das E-Government-Gesetz legte zudem fest, dass die Verwaltungsdienstleistungen barrierefrei und sicher angeboten werden müssen. Es sollte auch einheitliche technische Standards für die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung sowie zwischen verschiedenen Verwaltungen festlegen.

Hinweis! Den vollständigen Gesetzestext inkl. aller Paragraphen und Unterparagraphen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamt für Justiz http://www.gesetze-im-internet.de/egovg/

Verkündung:
Gesetz vom 25.07.2013 – BGBl. I 2013, Nr. 43 31.07.2013 , S. 2749
Bekanntmachung vom 21.04.2015 – BGBl. I 2015, Nr. 17 30.04.2015 , S. 678a

Inkrafttreten: 01.08.2013


Kurze allgemeine Übersicht einzelner Paragraphen


Der § 1 des E-Government-Gesetzes regelt den Geltungsbereich
des Gesetzes und erstreckt sich auf den Bereich der Verwaltung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Bundesebene und in den Ländern.

Der § 2 regelt den elektronischen Zugang zur Verwaltung.
Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern Dienste zur elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft bereitstellen müssen, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist.

Der § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
besagt, dass die Verwaltungen verpflichtet sind, Informationen zu ihren Zuständigkeiten und Verfahren auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich zu machen, um die Transparenz und die Bürgerbeteiligung in der Verwaltung zu fördern.

Der § 4 regelt die elektronischen Bezahlmöglichkeiten
bei der Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern elektronische Zahlungsmöglichkeiten für die Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen anbieten müssen, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist.

Der § 5 Nachweise regelt
die Verwendung elektronischer Nachweise in der Verwaltung. Hierbei wird festgelegt, dass elektronische Nachweise grundsätzlich den schriftlichen Nachweisen gleichgestellt sind, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Der § 6 des E-Government-Gesetzes regelt die elektronische Aktenführung
in der Verwaltung. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern verpflichtet sind, elektronische Akten zu führen, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Es wird auch die Voraussetzung geschaffen, dass elektronische Dokumente im Rahmen von Verwaltungsverfahren genutzt werden können.

Der § 7 regelt die Übertragung und Vernichtung
des Papieroriginals bei der Einführung der elektronischen Aktenführung. Hierbei wird festgelegt, dass das Papieroriginal nach erfolgter Übertragung in elektronischer Form vernichtet werden kann, sofern eine rechtssichere Übertragung gewährleistet ist und die Vernichtung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht.

Der § 8 Akteneinsicht regelt
die Einsicht in elektronische Akten in der Verwaltung. Hierbei wird festgelegt, dass die Akten in elektronischer Form einzusehen sind, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist.

Der § 9 regelt die Optimierung von Verwaltungsabläufen und die Information zum Verfahrensstand.
Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern verpflichtet sind, die Abläufe in der Verwaltung durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu optimieren und den Bürgerinnen und Bürgern den aktuellen Verfahrensstand elektronisch mitzuteilen, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist.

Der § 10 regelt die Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates.
Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern verpflichtet sind, die vom IT-Planungsrat beschlossenen Standards für die Verwaltung zu berücksichtigen und umzusetzen, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Damit soll die einheitliche und interoperable Nutzung von IKT in der Verwaltung gefördert werden.

Der § 11 Gemeinsame Verfahren regelt
die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung von Verfahren und IT-Systemen zwischen Behörden. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen und Verfahren untereinander zu fördern haben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ziel ist es, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu steigern und Doppelarbeit zu vermeiden.

Der § 12 regelt die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten durch die Verwaltung.
Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern verpflichtet sind, ihre Daten maschinenlesbar und nutzbar bereitzustellen, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Auch wird eine Verordnungsermächtigung geregelt, die es der Bundesregierung ermöglicht, nähere Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verpflichtung zu erlassen. Das Ziel ist es, eine verbesserte Verfügbarkeit und Nutzung von Daten in der Verwaltung und der Gesellschaft zu ermöglichen.

Der § 13 Elektronische Formulare regelt
die Verpflichtung der Verwaltung, elektronische Formulare bereitzustellen. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern verpflichtet sind, ihre Verwaltungsleistungen in Form von elektronischen Formularen anzubieten, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, Verwaltungsleistungen schnell und unkompliziert elektronisch zu beantragen.

Der § 14 regelt die Georeferenzierung
von Informationen in der Verwaltung. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern ihre Informationen georeferenziert bereitstellen sollen, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Ziel ist es, die Informationen für die Bürgerinnen und Bürger besser zugänglich und verständlich zu machen und die Möglichkeit zu geben, die Informationen auf einer Karte oder in einer anderen geografischen Darstellung zu visualisieren.

Der § 15 regelt die Veröffentlichung von amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblättern
der Verwaltung. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern die Möglichkeit haben, ihre amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblätter auch elektronisch zu veröffentlichen. Es wird dabei jedoch klargestellt, dass diese elektronischen Veröffentlichungen den gedruckten Veröffentlichungen gleichgestellt sind und dieselbe Rechtswirkung haben müssen. Ziel ist es, die Verwaltungsdienstleistungen zu modernisieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Veröffentlichungen der Verwaltung auch online verbindlich und zuverlässig sind.

Der § 16 regelt die Barrierefreiheit
bei der Nutzung von E-Government-Dienstleistungen. Hierbei wird festgelegt, dass die Verwaltungen auf Bundesebene und in den Ländern ihre E-Government-Dienstleistungen barrierefrei gestalten müssen, damit sie von allen Nutzerinnen und Nutzern unabhängig von deren individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen genutzt werden können. Ziel ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger an den Leistungen der Verwaltung zu gewährleisten und Diskriminierungen zu vermeiden.

Der § 17 regelt die Möglichkeit der Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes.
Hierbei wird festgelegt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes erlassen kann. Dabei können auch bestehende Verordnungen angepasst werden, um sie an die Anforderungen des E-Government-Gesetzes anzupassen. Ziel ist es, eine einheitliche und einheitlich geregelte Umsetzung des E-Government-Gesetzes auf Bundesebene zu gewährleisten.

Der § 18 des E-Government-Gesetzes regelt die Anwendungsregelung
des Gesetzes. Hierbei wird festgelegt, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Es gilt für alle Verwaltungen des Bundes und der Länder, soweit diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz gilt nicht für die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die Verwaltung der Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften.

Der § 19 regelt die Übergangsvorschriften.
Hierbei wird festgelegt, dass Verwaltungen des Bundes und der Länder, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes E-Government-Dienstleistungen angeboten haben, diese Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist an die Anforderungen des E-Government-Gesetzes anpassen müssen. Diese Frist darf jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht überschreiten. Für Verwaltungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu mit der Einführung von E-Government-Dienstleistungen beginnen, gelten die Anforderungen des E-Government-Gesetzes unmittelbar.