30. Juli 2026 · Til Martin Bußmann-Welsch · Justiz-KI, Verantwortung, Wechselfähigkeit
Als Til Martin Bußmann-Welsch und Stephan Breidenbach gebeten wurden, ihren Beitrag Zivilprozess 2035 aus dem Jahr 2023 zu aktualisieren, reichte ihnen ein Update nicht. Die 2023 skizzierten Prinzipien der digitalen Transformation gelten aus ihrer Sicht über Dekaden, der Vormarsch generativer Modelle in den zwei Jahren danach verlangte trotzdem eine Weiterentwicklung.
Das neue Kapitel spannt einen Bogen von laufenden Anwendungen bis zu den Verfassungsfragen: Wie weit darf KI in gerichtlichen Verfahren gehen, sind Entscheidungsvorschläge für Gerichte zulässig oder berühren sie die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG, und wie lassen sich technische Abhängigkeiten von kommerziellen Anbietern vermeiden. Ihre Prognose zur letzten Frage fällt entspannt aus: Für eine funktionierende Justiz-KI brauche es keine unbezahlbaren, eigens trainierten Großmodelle und keine riesigen Serverfarmen; in Deutschland gehostete Open-Source-Modelle böten zusammen mit erklärbaren, deterministischen Architekturen eine tragfähige Basis. Die finale Verantwortung für das Urteil bleibe bei Richterin und Richter.
Vorausgegangen war ein Beitrag der Richterin Sina Dörr, die das Kapitel als Bauplan einer künftigen Ziviljustiz beschrieb: Recht werde berechenbar, weil es strukturierbar wird, das Verfahren werde zum mehrstufigen Ökosystem, in dem Gerichte gezielt eingreifen statt alles zu steuern.
Mein Einwurf setzte an der Stelle an, an der beide Beiträge sich treffen:
Wenn Recht als strukturierbares, modelliertes System gedacht wird und KI darin eine prägende Rolle übernimmt, stellt sich die Frage, wer dieses System dauerhaft trägt. Der Punkt zur Modellgröße reicht deshalb weiter, als er zunächst klingt. Das Generative Sprachmodell der Justiz ist seit 2025 als gemeinsames Vorhaben von NRW und Bayern in der Digitalisierungsinitiative des BMJ aufgesetzt, daneben MAKI in Niedersachsen und ALeKS in Bayern. Entscheidend wird das Danach: Wer verantwortet Evaluation, Modell-Updates und Release-Zyklen nach der Projektphase, und was kostet der Wechsel des Modells oder des Anbieters? Bei erklärbaren, deterministischen Architekturen ist das eine beantwortbare Zahl, bei zugekauften Diensten häufig nicht.
Auch die Letztverantwortung nach Art. 97 GG braucht eine praktische Ausgestaltung: einen benannten Ort und dort Zeit, Kompetenz und Autorität. Fehlen die drei, wird aus der richterlichen Letztentscheidung ein Abnicken. Das höhlt die Unabhängigkeit stärker aus als ein transparenter Entscheidungsvorschlag.
Offen bleibt, wer die drei genannten Landesvorhaben nach ihrer Projektphase weiterführt. Ein Sprachmodell für die Justiz ist kein abgeschlossenes Bauwerk: Es braucht Bewertung an echten Fällen, Aktualisierung bei Rechtsänderungen und eine Stelle, die entscheidet, wann eine neue Version in den Betrieb geht. Diese Fragen fallen in Länderzuständigkeit, und die Kapitel über die Zukunft des Zivilprozesses beantworten sie bislang nicht.
Stand: 2. August 2026. Original-Post.
