31. Juli 2026 · Dr. Markus Richter, Staatssekretär im BMDS und CIO Bund · Digitalcheck, Interoperabilität, Rechtsetzung
Seit die Verordnung für ein interoperables Europa gilt, muss der Gesetzgeber bei neuen Vorhaben prüfen, ob digitale Verwaltungsdienste europaweit zusammenarbeiten können (Art. 3 VO (EU) 2024/903). In Deutschland lief diese Prüfung bisher neben dem Digitalcheck, dem nationalen Verfahren für digitaltaugliche Rechtsetzung. Zwei Vorgänge, zwei Dokumentationen, dieselben Referate.
Richter meldete Ende Juli den Abschluss dieser Doppelung. „Now, we’ve streamlined it: both the EU requirements and Germany’s Digital Check principles are addressed in a single, integrated step“, schrieb er auf LinkedIn, der Post war englisch verfasst. Beide Prüfungen laufen jetzt in einem Schritt, dokumentiert in einer gemeinsamen Vorlage auf digitalcheck.bund.de. Seine Begründung: das spare Doppelarbeit und Zeit und erlaube es den Referaten, sich auf „clear, practical, and future-proof regulations“ zu konzentrieren. Gelesen und weitergereicht wurde die Meldung in Bundesressorts, Ländern und bei Anbietern, inhaltlich blieb der Thread zunächst leer.
Die Verfahrensseite bezeichnet die Dokumentation ausdrücklich als „ein formeller, letzter Schritt“, und der Normenkontrollrat prüft daran „die methodische und inhaltliche Nachvollziehbarkeit“. Festgehalten wird also am Ende, worauf ein Referat geachtet hat. Ob ein Vollzug später automatisiert laufen kann, entscheidet sich früher: bei den Begriffen, bei den Entscheidungsstrukturen, bei der Frage, wie viel Ermessen und Beurteilungsspielraum im Text stehen bleiben. Der Normenkontrollrat hat diese Reihenfolge in seinem Jahresbericht 2025 selbst benannt: erst der Inhalt, dann die Paragrafen.
Mein Einwurf im Thread setzte an dieser Stelle an, zusammen mit einem Effekt der Bündelung, der über die Aufwandsersparnis hinausgeht:
Die Zusammenführung nimmt Aufwand aus dem Verfahren.
Dabei ist die Dokumentation im Digitalcheck als letzter formeller Schritt angelegt, und der NKR prüft daran die methodische und inhaltliche Nachvollziehbarkeit. Festgehalten wird am Ende, worauf ein Referat geachtet hat. Ob ein Vollzug automatisierbar wird, entscheidet sich früher: bei den Begriffen, bei den Entscheidungsstrukturen, bei der Frage, wie viel Ermessen und Beurteilungsspielraum stehen bleiben.
Der NKR hat die Reihenfolge 2025 benannt: erst der Inhalt, dann die Paragrafen. Ein gemeinsames Formular macht diesen frühen Zugriff leichter, sobald die fünf Prinzipien vor dem ersten Entwurfstext vorliegen. Die Digitaltauglichkeit bekäme damit einen benannten Ort im Verfahren.
An einer Stelle zahlt sich das doppelt aus: harmonisierte Rechtsbegriffe stehen nun zweimal in einem Dokument, einmal national unter dem Once-Only-Ziel und einmal als semantische Ebene für den EU-Austausch. Wer sie früh festlegt, beantwortet beide Fragen mit derselben Arbeit.
Offen bleiben zwei Punkte. Ob die Zusammenführung früh wirkt, hängt daran, ob die fünf Digitalcheck-Prinzipien vor dem ersten Entwurfstext auf dem Tisch liegen; das Verfahren selbst schreibt diesen Zeitpunkt nicht vor. Und die semantische Interoperabilitätsebene verlangt einheitlich definierte Datenbegriffe „gemäß dem Vokabular X“, ohne ein Vokabular oder einen Katalog zu benennen.
Stand: 1. August 2026. Original-Post.
